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   BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15   

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BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15 (https://dejure.org/2016,19325)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2016 - 2 B 49.15 (https://dejure.org/2016,19325)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 (https://dejure.org/2016,19325)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 BDG, § 52 Abs 1 BDG, § 82 Abs 1 S 2 VwGO
    Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" Milderungsgrund

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 BDG, § 52 Abs 1 BDG, § 82 Abs 1 S 2 VwGO
    Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" Milderungsgrund

  • Wolters Kluwer

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Maßnahme; Voraussetzungen für das Eingreifen des Milderungsgrunds der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase"; Notwendigkeit der Erhebung der Disziplinarklage als ...

  • rewis.io

    Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" Milderungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Maßnahme; Voraussetzungen für das Eingreifen des Milderungsgrunds der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase"; Notwendigkeit der Erhebung der Disziplinarklage als ...

  • rechtsportal.de

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Maßnahme; Voraussetzungen für das Eingreifen des Milderungsgrunds der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase"; Notwendigkeit der Erhebung der Disziplinarklage als ...

  • datenbank.nwb.de

    Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" Milderungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15
    Dabei sind die Gerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 11 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 18).

    Wegen dieser fehlenden Bindung der Disziplinargerichte an die Vorgaben und Wertungen des die Klage erhebenden Dienstherrn muss die Klageschrift auch keinen Sachantrag enthalten (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 26 und vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - Schütz, BeamtR, ES/B II 1.1. Nr. 26 Rn. 32).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15
    Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe führen teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 26 für den Milderungsgrund der tätigen Reue durch Offenbarung des Fehlverhaltens oder durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung).

    Dabei sind die Gerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 11 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 18).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15
    Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 , vom 23. August 1988 - 1 D 136.87 - NJW 1989, 851, vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 17 Rn. 39, vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 Rn. 40 f. und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:101215U2C6.14.0] NVwZ 2016, 722 Rn. 36; Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:091014B2B60.14.0] Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 32 und vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:220316B2B43.15.0 Rn. 11 f.).

    Vielmehr ist eine solch negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 13 BDG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 40).

  • VG Berlin, 12.12.2019 - 80 K 7.19

    Bei Arbeitszeit geschummelt: Ehemann von Familienministerin Franziska Giffey

    (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49/15 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 20.21

    Disziplinare Ahndung wiederholter Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem

    Der Milderungsgrund führt jedoch nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 26 sowie Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 27 und vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 36 Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 6 LD 4/19

    Beweisbarkeit mehrerer Ereignisse zur Begründung der Entfernung eine

    Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 10 m. w. N.; Beschluss vom 28.1.2020 - BVerwG 2 B 34.19 -, juris Rn. 8).

    Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen " zeitweilig aus der Bahn geworfen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016, a. a. O., Rn. 11; Beschluss vom 28.1.2020, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 25.8.2020 - 3 LD 1/19 -).

    Vielmehr ist eine solche negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls nur als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.6.2020 - BVerwG 2 B 11.20 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 15.6.2016, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 25.8.2020 - 3 LD 1/19 -).

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